Nach §9 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ vom 7. Januar 2021 bleiben alle privaten Sportstätten weiterhin und bis mindestens 31. Januar geschlossen:
§9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für
die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung
entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich
Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.